Rezeptbestellung

Zur Bestellung von Rezepten oder Überweisungen wählen Sie bitte unter den folgenden Optionen aus:

  • per Telefon: 07171-959479 8 (24 Stunden erreichbar, Anrufbeantworter)
  • per Fax: 07171-959479 9
  • per Einwurf in unseren Briefkasten

Für die Bearbeitung Ihrer Rezept- bzw. Über­weisungs­wünsche benötigen wir einen Werktag (24 Std.). Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rezept- oder Überweisungswünsche am Termin­vergabe-Telefon entgegen nehmen.

Hinweis:

Bei Erstverordnungen von Medikamenten ist zunächst ein Termin bei Ihrer Ärztin zur Absprache erforderlich.

Bitte beachten Sie bei der Bestellung von Rezepten: 

Wir benötigen Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und eine Telefonnummer für Rückfragen.

Nennen Sie uns für jedes einzelne Medikament den Namen des Präparats, die Dosis und die Packungsgröße. Gern können Sie auch den gesamten Quartalsbedarf auf einmal ordern. 

Bitte beachten Sie bei der Bestellung von Überweisungen:

Wir benötigen Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und eine Telefonnummer für Rück­fragen.

Nennen Sie die Fachrichtung, für die Sie eine Über­weisung benötigen und den Grund für die dortige Vorstellung. Sollte es sich um eine Wieder­holungsüberweisung handeln, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.

Bitte beachten Sie außerdem: 

Medizinischen Fragen können wir leider nicht auf elektronischem Weg annehmen. 

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen telefonisch an unser Team.

WARUM BENÖTIGEN WIR 24 STUNDEN ZEIT FÜR DIE REZEPTERSTELLUNG?

Liebe Patientinnen, liebe Patienten,

immer wenn Sie in die Praxis kommen und um ein neues Rezept bitten, ist dies ein komplexer Vorgang.

Was wir Hausärzte alles bedenken müssen, wenn wir ein Rezept ausstellen, haben wir Ihnen hier aufgelistet:

  1. Hat der Patient seine Krankenkassenkarte vorgelegt?
  2. Gibt es Möglichkeiten, jetzt ohne Medikament zu behandeln?
  3. Ist es das richtige Medikament für diese Krankheit?
  4. Ist die gewünschte Wirkung eingetreten?
  5. Soll die Dosierung so beibehalten werden?
  6. Gab es Nebenwirkungen? Allergien?
  7. Soll das Mittel überhaupt weiter eingenommen werden?
  8. Stimmt es mit dem Medikamentenplan überein?
  9. Ist es plausibel, dass die Tabletten verbraucht sind?
  10. Besteht Suchtgefahr bei zu häufiger Einnahme?
  11. Verträgt sich das Medikament mit anderen, eventuell von spezialisierten Fachärzten verordneten Medikamenten?
  12. Sind Laborabnahmen während der Medikamenteneinnahme notwendig?
  13. Ist die Verordnung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und übersteigt nicht das Maß des Notwendigen?
    (siehe §2 und §31 des Fünften Sozialgesetzbuches)
  14. Gibt es die Substanz jetzt „frei verkäuflich“?
    (siehe §34 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches: keine Verordnung von rezeptfreien Medikamenten für Erwachsene.)
  15. Handelt es sich um eine „geringfügige Gesundheitsstörung“?
    (siehe §34 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches: keine Verordnung bei „geringfügigen Gesundheitsstörungen“.)
  16. Oder ist es dennoch verordnungsfähig aufgrund der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschlusses?
  17. Berücksichtigung von Sonderregelungen im Rahmen des §84 Abs. 7a des Fünften Sozialgesetzbuches
    (Belohnung oder Bestrafung von Ärzten, je nachdem, wie günstig sie verordnen).
  18. Berücksichtigung von Sonderregelungen im Rahmen von Vorsorgeprogrammen wie Diabetes 
    (§137f Abs. 7a des Fünften Sozialgesetzbuches).
  19. Berücksichtigung von Regressen (der Arzt muss selbst zahlen, was er zu viel verordnet)
    (§84 des Fünften Sozialgesetzbuches).
  20. Vermeiden von Medikamenten sogenannter Me-too-Listen (Medikamente ohne nachgewiesenen zusätzlichen Nutzen).
  21. Berücksichtigung von Rabattverträgen nach §130 des Fünften Sozialgesetzbuches (die Pharmakonzerne bieten ihre Medikamente billiger an, wenn dafür alle Patienten einer bestimmten Krankenkasse das Medikament dieses Konzerns in der Apotheke erhalten).
  22. Berücksichtigung der Regelung für Zuzahlungsbefreiungen (für besonders preiswerte Medikamente müssen auch nicht befreite Patienten nichts in der Apotheke zuzahlen) gemäß §§61,62 und 125 des Fünften Sozialgesetzbuches. 

Alles nicht ganz einfach. Haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir Ihren Rezeptwunsch nicht „mal eben“ prüfen können. Geben Sie uns bitte Zeit, dies verantwortungsvoll zu tun.